Der Beschwerdeführer hatte bereits im Planänderungsverfahren die Möglichkeit, Kenntnis von der geplanten Erschliessung sowie den Schlussfolgerungen der Behörden hinsichtlich der Frage der genügenden Erschliessung zu nehmen. Das umstrittene Verkehrsgutachten sowie der erwähnte Erläuterungsbericht waren Teil der publizierten Planänderung und konnten vom Beschwerdeführer bereits damals eingesehen werden. Er hätte daher seine Einwände zur Erschliessung und zur ungenügenden Leistungsfähigkeit der erwähnten Kreuzung sowie die Kritik zum Verkehrsgutachten in jenem Verfahren vorbringen können und müssen.