Damit wurde im Rahmen der ÜO "N.________" die Erschliessung nicht nur verbindlich geregelt; ebenso wurde diese als für das konkrete Bauvorhaben als hinreichend eingestuft. Die Frage der genügenden Erschliessung des umstrittenen Bauvorhabens im Sinne von Art.7 BauG war damit schon Gegenstand des Planverfahrens und muss im Baubewilligungsverfahren – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht erneut geprüft werden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Planänderungsverfahren die Möglichkeit, Kenntnis von der geplanten Erschliessung sowie den Schlussfolgerungen der Behörden hinsichtlich der Frage der genügenden Erschliessung zu nehmen.