Mit der Änderung der ÜO "N.________" vom 22. November 2013 (genehmigt durch das AGR am 16. Januar 2014) wurde Artikel 4, welcher die Nutzung im Perimeter der ÜO definiert, im Hinblick auf die Realisierung des vorliegend umstrittenen Projekts mit folgendem Satz ergänzt: "Auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks Bellmund Gbbl-Nr. D.________ ist ein Agrarfachmarkt mit Tankstellenshop bei 10% naturnaher Grundstücksfläche gestattet." Aus dem zu dieser ÜO-Ergänzung dazugehörigen Erläuterungsbericht geht hervor, dass die C._______