c) Die Bauparzelle, die Parzelle des Beschwerdeführers sowie die umstrittene Kreuzung liegen im Anwendungsbereich der ÜO N.________ (ursprünglich Überbauungsplan Nr. 1 mit Sonderbauvorschriften N.________"). Zielsetzung dieser ÜO ist gemäss Art. 1 der Überbauungsvorschriften u.a. die Planung einer rationellen Erschliessung. Nach Art. 4 sind im Wirkungsbereich der ÜO Gewerbe- und Bürobauten zugelassen. Der dazugehörige Überbauungsplan enthält neben Baulinien und Elementen der Aussenraumgestaltung auch die Strassen der Basis- und Detailerschliessung (Lage und Abmessung, Anschluss an Kantonsstrasse).