Wer mit den Festlegungen einer Überbauungsordnung nicht einverstanden ist, kann und muss im Planerlassverfahren Einsprache erheben (Art. 60 BauG) und anschliessend den Genehmigungsbeschluss auf dem ordentlichen Rechtsweg anfechten (Art. 61a BauG). Im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren können diese grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. In diesem Stadium ist die akzessorische Prüfung von Nutzungsplänen ausgeschlossen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht wesentlich geändert haben.