a) Der Beschwerdeführer rügt, das Bauvorhaben sei ungenügend erschlossen, da die Kreuzung G.________strasse/H.________strasse/I.________weg mit Bahnlinie zu wenig leistungsfähig sei. Diese Kreuzung könne den Mehrverkehr, welcher sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke und der darauf geplanten Vorhaben ergebe, nicht aufnehmen. Die zu erwartenden Rückstaus auf der Kantonsstrasse würden das Unfallrisiko erhöhen. Das Verkehrsgutachten der O.________ vom 30. Oktober 2012, welches die Kreuzung als knapp genügend bewerte, weise schwerwiegende Mängel auf 6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17. 5