Die Liegenschaft des Beschwerdeführers wird jedoch ebenfalls über die umstrittene Kreuzung erschlossen, allerdings in die entgegengesetzte Richtung des Bauvorhabens (Liegenschaft des Beschwerdeführers über die H.________strasse, Bauparzelle über den I.________weg). Es ist nicht auszuschliessen, dass der durch das Bauvorhaben generierte Mehrverkehr auf der besagten Kreuzung einen gewissen Einfluss auf die Zugänglichkeit der Parzelle des Beschwerdeführers hat. Ob diese allfällige Beeinträchtigung ausreicht, um eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben zu bejahen, ist indessen fraglich.