Das Grundstück des Beschwerdeführers (Parzelle Bellmund Grundbuchblatt Nr. E.________) liegt etwas mehr als 100 m vom Baugrundstück des umstrittenen Vorhabens entfernt. Es grenzt östlich an die Kantonsstrasse an und ist durch diese sowie die Bahnlinie und die neue Parzelle Bellmund Grundbuchblatt Nr. F.________ von der Bauparzelle getrennt. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers wird jedoch ebenfalls über die umstrittene Kreuzung erschlossen, allerdings in die entgegengesetzte Richtung des Bauvorhabens (Liegenschaft des Beschwerdeführers über die H.________strasse, Bauparzelle über den I.________weg).