3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 11. November 2014 verweist das Regierungsstatthalteramt vollumfänglich auf seinen Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde stellt mit Stellungnahme vom 21. November 2014 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.