2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 25. September 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei macht er geltend, das Bauvorhaben sei ungenügend erschlossen.