ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat am 1. September 2015 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 100.2015.72). RA Nr. 110/2014/122 Bern, 3. Februar 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ und C.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bellmund, Gemeindeverwaltung, Hohlenweg 3, Postfach 16, 2564 Bellmund betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 25. September 2014 (bbew 14/2014; Neubau M.________) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. Februar 2014 bzw. 19. März 2014 bei der Gemeinde Bellmund ein Baugesuch ein für den Abbruch eines Clubhauses, eines 2 Fussballplatzes und eines Tennisplatzes sowie den Neubau eines M.________ Verkaufsladens mit Shop, Tankstelle und Lanzen-/Portalwaschanlage und Reklamen (teilweise beleuchtet) auf Parzelle Bellmund Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt im Anwendungsbereich der Überbauungsordnung "N.________" (im Folgenden: ÜO N.________)1. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 25. September 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 25. September 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei macht er geltend, das Bauvorhaben sei ungenügend erschlossen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 11. November 2014 verweist das Regierungsstatthalteramt vollumfänglich auf seinen Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde stellt mit Stellungnahme vom 21. November 2014 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Überbauungsordnung "N.________", ursprünglich Überbauungsplan Nr. 1 mit Sonderbauvorschriften vom 3.4.1974 und Anpassungen vom 7.10.1977 und 23.11.1993, hier relevant: Änderung Art. 4 Überbauungsordnung "N.________" vom 22. November 2013, genehmigt durch das AGR am 16. Januar 2014. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3 II. Erwägungen 1. Legitimation a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). b) Zur Beschwerde legitimiert sind namentlich Personen, die gegen ein Baugesuch befugtermassen Einsprache erhoben haben (Art. 40 Abs. 2 BauG). Einspracheberechtigt sind gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG Personen, die durch ein Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein. Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Naturgemäss stehen die Nachbarn des Baugrundstücks in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache des Baugrundstücks. Die Einsprachebefugnis des Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16. 4 davon getrennt wird. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft aber so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens.6 c) Der Beschwerdeführer bringt vor, die strassenmässige Erschliessung des Bauvorhabens sei ungenügend, weil die Kreuzung G.________strasse /H.________strasse / I.________weg zu wenig leistungsfähig sei und den Mehrverkehr nicht aufnehmen könne. Das Grundstück des Beschwerdeführers (Parzelle Bellmund Grundbuchblatt Nr. E.________) liegt etwas mehr als 100 m vom Baugrundstück des umstrittenen Vorhabens entfernt. Es grenzt östlich an die Kantonsstrasse an und ist durch diese sowie die Bahnlinie und die neue Parzelle Bellmund Grundbuchblatt Nr. F.________ von der Bauparzelle getrennt. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers wird jedoch ebenfalls über die umstrittene Kreuzung erschlossen, allerdings in die entgegengesetzte Richtung des Bauvorhabens (Liegenschaft des Beschwerdeführers über die H.________strasse, Bauparzelle über den I.________weg). Es ist nicht auszuschliessen, dass der durch das Bauvorhaben generierte Mehrverkehr auf der besagten Kreuzung einen gewissen Einfluss auf die Zugänglichkeit der Parzelle des Beschwerdeführers hat. Ob diese allfällige Beeinträchtigung ausreicht, um eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben zu bejahen, ist indessen fraglich. Dies kann aber bei diesem Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden (vgl. E. 2). 2. Erschliessung a) Der Beschwerdeführer rügt, das Bauvorhaben sei ungenügend erschlossen, da die Kreuzung G.________strasse/H.________strasse/I.________weg mit Bahnlinie zu wenig leistungsfähig sei. Diese Kreuzung könne den Mehrverkehr, welcher sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke und der darauf geplanten Vorhaben ergebe, nicht aufnehmen. Die zu erwartenden Rückstaus auf der Kantonsstrasse würden das Unfallrisiko erhöhen. Das Verkehrsgutachten der O.________ vom 30. Oktober 2012, welches die Kreuzung als knapp genügend bewerte, weise schwerwiegende Mängel auf 6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17. 5 und sei veraltet. Es dürfe deshalb nicht als Entscheidgrundlage dienen. Vielmehr sei ein neues Gutachten anzuordnen. b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Die Erschliessung ist genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heran führt und diese für Wehrdienste und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind. Wo eine Überbauungsordnung besteht oder vorgeschrieben ist, hat sich die Erschliessung nach ihr zu richten (Art. 7 Abs. 4 BauG). Wer mit den Festlegungen einer Überbauungsordnung nicht einverstanden ist, kann und muss im Planerlassverfahren Einsprache erheben (Art. 60 BauG) und anschliessend den Genehmigungsbeschluss auf dem ordentlichen Rechtsweg anfechten (Art. 61a BauG). Im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren können diese grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. In diesem Stadium ist die akzessorische Prüfung von Nutzungsplänen ausgeschlossen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht wesentlich geändert haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass über die ihnen auferlegten Beschränkungen im Klaren sein konnten und wenn sie damals die Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu wahren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Betroffenen den Plan nur anschliessend an dessen Erlass anfechten und nicht auch noch bei der späteren Anwendung.7 c) Die Bauparzelle, die Parzelle des Beschwerdeführers sowie die umstrittene Kreuzung liegen im Anwendungsbereich der ÜO N.________ (ursprünglich Überbauungsplan Nr. 1 mit Sonderbauvorschriften N.________"). Zielsetzung dieser ÜO ist gemäss Art. 1 der Überbauungsvorschriften u.a. die Planung einer rationellen Erschliessung. Nach Art. 4 sind im Wirkungsbereich der ÜO Gewerbe- und Bürobauten zugelassen. Der dazugehörige Überbauungsplan enthält neben Baulinien und Elementen der Aussenraumgestaltung auch die Strassen der Basis- und Detailerschliessung (Lage und Abmessung, Anschluss an Kantonsstrasse). 7 VGE 100.2014.20 vom 26. August 2014, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen. 6 Mit der Änderung der ÜO "N.________" vom 22. November 2013 (genehmigt durch das AGR am 16. Januar 2014) wurde Artikel 4, welcher die Nutzung im Perimeter der ÜO definiert, im Hinblick auf die Realisierung des vorliegend umstrittenen Projekts mit folgendem Satz ergänzt: "Auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks Bellmund Gbbl-Nr. D.________ ist ein Agrarfachmarkt mit Tankstellenshop bei 10% naturnaher Grundstücksfläche gestattet." Aus dem zu dieser ÜO-Ergänzung dazugehörigen Erläuterungsbericht geht hervor, dass die C.________ auf dem Baugrundstück einen M.________-Fachmarkt mit 1'140 m2 Innen- und 875 m2 Aussenverkauf sowie 100 m2 Tankstellenshop plant und dabei 107 Parkplätze, eine Tankstelle mit 4 Zapfsäulen und Autowaschanlagen vorgesehen sind. Der Erläuterungsbericht enthält ebenfalls einen Situationsplan, aus welchem das M.________-Projekt sowie die geplanten und inzwischen bewilligten Gewerbegebäude auf den benachbarten Parzellen (Kompetenzzentrum Mikrotechnik der Firma J.________ und Werk- und Fuhrhof der Firma K.________ AG) hervorgehen (Ziff. 2.1 bis 2.3). Weiter wird festgehalten (Ziff. 2.4), dass die Erschliessung durch die ÜO "Herdi" vorgegeben sei und auf dem bestehenden Strassenanschluss mit Bahnübergang und Abbiegehilfen auf der Kantonsstrasse basiere und seeseitig über die Keltenstrasse mit mehreren Ein- und Ausfahrten erfolge. Was die Auswirkungen auf den Verkehr betrifft, so wurde durch die O.________ im Rahmen der Vorarbeiten zur ÜO- Änderung eine verkehrstechnische Untersuchung am Knoten Kantonsstrasse/H.________strasse/I.________weg erarbeitet. Im Rahmen der Vorprüfung kam das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III mit Bericht vom 25. September 2013 zum Schluss, dass die verlangten Verkehrsqualitäten zum Knoten an der Kantonsstrasse in diesem Gutachten nachgewiesen seien und die Erschliessung des Gewerbegebiets Herdi folglich über den bestehenden Knoten ohne weitere Auflagen erfolgen könne. Das Verkehrsgutachten vom 30. Oktober 2012 lag der ÜO-Änderung neben dem Erläuterungsbericht als weitere Unterlage bei. Im Erläuterungsbericht wird hierzu u.a. Folgendes festgehalten (Ziff. 5.2): "Zu den Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen wurde durch die O.________ eine verkehrstechnische Untersuchung am Knoten Kantonsstrasse/I.________weg erarbeitet. Dabei kommen die Gutachter zum Schluss, dass keine Massnahmen notwendig sind und die Längen der Einspurstrecken genügen. Das Gutachten vom 30. Oktober 2012 berücksichtigt die bestehenden Betriebe, das Vorhaben der C.________ und der ehemals vorgesehenen L.________ AG. Anstelle der L.________ AG wird die J.________ tendenziell weniger Verkehr erzeugen." 7 d) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Frage der Erschliessung bereits in der ÜO "N.________" verbindlich geregelt wurde. Mit der ÜO-Änderung vom 22. November 2013 wurde ein Agrarfachmarkt mit Tankstellenshop auf der Parzelle Bellmund Grundbuchblatt Nr. D.________ ermöglicht. Das dieser ÜO-Änderung zugrundeliegende Projekt der Beschwerdegegnerin war bereits in diesem Stadium konkret geplant (vgl. E. 2c) und wurde im Erläuterungsbericht näher umschrieben, inklusive Situationsplan. Es entspricht weitgehend dem im vorliegenden Verfahren umstrittenen Bauvorhaben. Vorab die Lage, die Grösse und die geplanten Anlagen (M.________-Fachmarkt mit Innen- und Aussenverkaufsflächen, Tankstellenshop, Tankstelle, Autowaschanlagen), aber auch die geplanten Zu- und Wegfahrten sowie der Standort der Parkplätze wurden bereits damals festgelegt und haben sich mit dem konkreten Bauprojekt nicht oder nur unwesentlich geändert. Die Anzahl der Parkplätze wurde im Vergleich zur Angabe im Erläuterungsbericht (107 Parkplätze) im Baugesuch etwas reduziert (90 Parkplätze). Im Rahmen der ÜO-Änderung wurden auch die Auswirkungen dieses M.________- Fachmarktes auf den Verkehr thematisiert und beurteilt. Dieser Beurteilung lag nicht nur das praktisch unveränderte Bauvorhaben zugrunde, sondern auch die weiteren, in der unmittelbaren Umgebung geplanten Gewerbevorhaben. Das im Laufe des Planänderungsverfahrens hierzu eingeholte Verkehrsgutachten nahm eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstrittenen Kreuzung mit Bahnlinie vor. Zwar lag dem Verkehrsgutachten vom 30. Oktober 2012 noch eine leicht andere Ausgangslage zugrunde. Was das konkrete Bauvorhaben betrifft, so gingen die Gutachter richtigerweise von einem M.________-Fachmarkt mit Tankstellenshop, Tankstelle mit vier Zapfsäulen und Waschanlagen aus, die Anzahl der Besucherparkplätze wurde jedoch mit 82 aufgenommen und ist im Vergleich zum eingegebenen Bauvorhaben etwas zu tief. Weiter ging man statt vom nun geplanten Vorhaben der Firma J.________ von einem Vorhaben der Firma L.________ AG aus und berücksichtigte den inzwischen bewilligten Werk- und Fuhrhof der K.________ AG auch noch nicht explizit. Bezüglich dieser Abweichungen lässt sich aber festhalten, dass das inzwischen ebenfalls bewilligte Kompetenzzentrum Mikrotechnik der Firma J.________ – wie im Erläuterungsbericht festgehalten – wohl weniger Verkehr generiert als der im Gutachten berücksichtigte Malerei- und Gipserbetrieb der Firma L.________ AG. Zudem wurde im Verkehrsgutachten auch das Nutzungspotenzial der Parzelle des künftigen Werk- und Fuhrhofes der K.________ AG berücksichtigt (Ziff. 7 des Gutachtens, Verkehrsaufkommen "alles zusammen"). Entscheidend ist letztlich jedoch, dass im Rahmen der ÜO-Änderung bzw. im Erläuterungsbericht und damit in den Auflageakten von den richtigen bzw. konkreten 8 Nutzungen ausgegangen wurde (bzw. sogar mit mehr Parkplätzen gerechnet wurde als nun beantragt) und erläutert wird, wieso nach wie vor am Verkehrsgutachten und dessen Schlüssen festzuhalten ist. Damit wurde im Rahmen der ÜO "N.________" die Erschliessung nicht nur verbindlich geregelt; ebenso wurde diese als für das konkrete Bauvorhaben als hinreichend eingestuft. Die Frage der genügenden Erschliessung des umstrittenen Bauvorhabens im Sinne von Art.7 BauG war damit schon Gegenstand des Planverfahrens und muss im Baubewilligungsverfahren – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht erneut geprüft werden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Planänderungsverfahren die Möglichkeit, Kenntnis von der geplanten Erschliessung sowie den Schlussfolgerungen der Behörden hinsichtlich der Frage der genügenden Erschliessung zu nehmen. Das umstrittene Verkehrsgutachten sowie der erwähnte Erläuterungsbericht waren Teil der publizierten Planänderung und konnten vom Beschwerdeführer bereits damals eingesehen werden. Er hätte daher seine Einwände zur Erschliessung und zur ungenügenden Leistungsfähigkeit der erwähnten Kreuzung sowie die Kritik zum Verkehrsgutachten in jenem Verfahren vorbringen können und müssen. e) Die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit der Planänderung vom 22. November 2013 nicht wesentlich geändert. So ist – wie erwähnt (E. 2d) – nicht nur das im Rahmen der ÜO-Änderung berücksichtigte Projekt der Beschwerdegegnerin im Vergleich zum hier umstrittenen Bauvorhaben praktisch unverändert geblieben. Auch die im Zeitpunkt der Planänderung bereits berücksichtigten künftigen Gewerbebetriebe (Kompetenzzentrum Mikrotechnik der Firma J.________, Werk- und Fuhrhof der K.________ AG) entsprechen nach wie vor dem aktuellen Planungsstand. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 vor, im Verkehrsgutachten vom 30. Oktober 2012 seien die Auswirkungen des Ausbaus der A5 nicht berücksichtigt worden. Seit dem Zeitpunkt des Verkehrsgutachtens sei eine wesentliche Entwicklung eingetreten, indem das Tiefbauamt im März 2013 das generelle Projekt "Westast" der A5 vorgestellt habe. Abgesehen davon, dass die öffentliche Auflage des generellen Projekts "Westast" bereits im Mai/Juni 2012 erfolgte und damit im Zeitpunkt des Verkehrsgutachtens schon bekannt war, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der ausnahmsweisen Überprüfung der ÜO "N.________" im Baubewilligungsverfahren einzig relevant, ob sich die Verhältnisse seit der Planänderung vom 22. November 2013 wesentlich geändert haben. Dies ist auch hinsichtlich des generellen Projekts "Westast" 9 nicht der Fall, war dieses Projekt doch schon vor diesem Zeitpunkt ausgearbeitet. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Bern zum Genehmigungsantrag an den Bundesrat erfolgte bereits im März 2013. Einzig der Genehmigungsbeschluss des Bundesrats und damit die Freigabe zur Ausarbeitung des Ausführungsprojekts ergingen nach diesem Zeitpunkt (am 12. September 2014).8 Eine wesentliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit der Planänderung ist darin nicht zu erblicken. Auch diese Einwände hätte der Beschwerdeführer daher im Planänderungsverfahren vorbringen müssen. Es besteht folglich kein Anlass, ausnahmsweise eine akzessorische Überprüfung der ÜO "N.________" im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen. Ein Zurückkommen auf die im Rahmen der ÜO geregelte Erschliessung wäre somit nur dann angezeigt, wenn ein schwerer Mangel vorliegen würde, welcher die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Vorschrift oder eines Planinhalts zur Folge hätte. Nichtigkeit wird aber nur angenommen, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde. Inhaltliche Mängel haben dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.9 Ein solcher Nichtigkeitsgrund liegt hier nicht vor. Selbst wenn einer oder mehrere der vom Beschwerdeführer gerügten Mängel des Verkehrsgutachtens zutreffen sollten, würde dies kein Nichtigkeitsgrund darstellen. f) Die Frage der Erschliessung bildet hier nicht mehr Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und kann daher im Baubewilligungs- und im Baubeschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert werden. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht näher einzugehen. 3. Kosten 8 Informationen zu Projekt "Westast" von Internetseite http://www.a5-biel-bienne.ch/de/westast/. 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 2a. 10 a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG10). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV11). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgelegt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wird, hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21) 11 IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, als Gerichtsurkunde - C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bellmund, Gemeindeverwaltung, A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine 12 Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf