4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'400.-- festgelegt. Davon hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1'200.--, der Beschwerdeführer 1 Fr. 720.-- und die Beschwerdeführerin 2 Fr. 480.-- zu bezahlen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung