Unter diesen Umständen haben die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Da der Beschwerdeführer 1 im Unterschied zur Beschwerdeführerin 2 noch weitere Rügen vorbrachte (E. 5), welche sich allesamt als unbegründet erwiesen, rechtfertigt es sich, die den Beschwerdeführenden anzulastenden Verfahrenskosten zu drei Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 und zu zwei Fünfteln der Beschwerdeführerin 2 anzulasten. Somit hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1'200.--, der Beschwerdeführer 1 Fr. 720.-- und die Beschwerdeführerin 2 Fr. 480.-- an Verfahrenskosten zu bezahlen. d) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).