Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrer Projektänderung zusätzlichen Verfahrensaufwand verursacht hat, hat sie diese Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Zudem gilt die Beschwerdegegnerin insoweit als unterliegend, als sie aufgrund der Rügen der Beschwerdeführenden einen rechnerischen Nachweis nachzureichen hatten und daraus in teilweiser Gutheissung der Beschwerden eine neue Auflage resultierte. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, womit die Beschwerdeführenden als unterliegend gelten. Unter diesen Umständen haben die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.