a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführenden zu Recht vorbrachten, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserstrom seien ungenügend bzw. nicht nachvollziehbar abgeklärt worden. Dies führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, einen rechnerischen Nachweis der Grundwasserverhältnisse für den Endzustand mit den vorgesehenen Kompensationsmassnahmen nachzureichen. Daraus resultierte die Aufnahme von zusätzlichen Standorten für zwei Piezometerrohre und zwei Wasserentnahmestellen (vgl. E. 3f). Weiter rügten die Beschwerdeführenden zu Recht, dass die von den Fachbehörden