zu den baupolizeilichen Massen (vgl. Art. 9 der Überbauungsvorschriften) sind eingehalten, was auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. Eine allfällige Beschattung (sowie die daraus resultierende Wertverminderung), welche durch zonenkonforme, den baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Bauten verursacht wird, muss von der Nachbarschaft hingenommen werden (Art. 89 Ab. 2 BauV).16