Nach Art. 22 Abs. 3 BauV dürfen höhere Häuser oder Hochhäuser bestehende oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Bei den vorliegend geplanten Bauten handelt es sich weder um Hochhäuser noch um höhere Häuser im Sinne von Art. 20 BauG, so dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist und gestützt auf diese Bestimmung keine Schattendiagramme gefordert werden können. Die Vorgaben der ÜO L.________ zu den baupolizeilichen Massen (vgl. Art. 9 der Überbauungsvorschriften) sind eingehalten, was auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird.