Bauentscheid nur als Rechtsverwahrung vorzumerken, was die Vorinstanz getan hat. Ein öffentliches Interesse an der Vornahme von Feuchtigkeitsmessungen oder der Erstellung eines Rissprotokolls ist nicht ersichtlich. Diese Beweissicherungen können daher nicht Gegenstand des öffentlichrechtlichen Baubewilligungsverfahrens bilden. Ebenso betrifft die vom Beschwerdeführer 1 verlangte Unterzeichnung einer Garantie-Erklärung durch die Beschwerdegegnerin das zivilrechtliche Verhältnis. Auch auf diese Rüge ist daher hier nicht näher einzutreten.