Hierzu bestand kein Anlass. Was die von ihm erwähnten Feuchtigkeitsmessungen und Rissprotokolle bei den Gebäuden der Anstösser betrifft, so handelt es sich einzig um Massnahmen zur vorzeitigen Beweissicherung für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Der Beschwerdeführer 1 befürchtet Schäden an seinem Grundstück und spricht damit zivilrechtliche Haftungsfragen an. Solche Einwände sind in einem 14 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 208 ff. 15 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 206. 15