Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Ergänzungen/Bemerkungen vom 3. Juli 2014 zum Protokoll der Einigungsverhandlung wurden vom Regierungsstatthalteramt mit Verfügung vom 20. August 201414 allen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die Beschwerdegegnerin nahm davon Kenntnis und führte mit Schreiben vom 28. August 201415 aus, auf die vom Beschwerdeführer 1 aufgeführten Punkte würde sie nicht eintreten. Wieso die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer 1 gemachten Ergänzungen zum Protokoll im Gesamtbauentscheid aufnehmen sollte, wird von diesem nicht näher begründet. Hierzu bestand kein Anlass.