a) Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, einige Ergänzungen zum Protokoll der Einigungsverhandlung vom 4. Juni 2014 seien im Gesamtbauentscheid nicht berücksichtigt worden (z.B. Feuchtigkeitsmessungen, Rissprotokolle). Weiter führt er aus, hätte die Bauherrschaft alle Probleme als gelöst betrachtet, so hätte sie die verlangte Garantie- Erklärung ohne Vorbehalt unterschreiben können. Seine Versicherung verlange eine solche Erklärung, sollte an seiner Liegenschaft ein Schadenfall auftreten.