Die Firma O.________AG, welche im vorinstanzlichen Verfahren den erwähnten Mitbericht Nr. 1 zur Grundstücksentwässerung (vgl. E. 4b) zuhanden der Gemeinde erarbeitete, nahm zu den Beschwerden mit Schreiben vom 10. November 2014 Stellung und führte Folgendes aus: Die Fläche, welche bei der Realisierung des Bauprojekts überbaut werde, sei im GEP berücksichtigt. Die geplante abflusswirksame Fläche sei aber grösser als diejenige, welche im GEP berücksichtigt worden sei.