b) Die Grundstücksentwässerung liegt in der Kompetenz der Gemeinde (Art. 6 Abs. 1 KGSchG). Diese erteilte im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf einen Mitbericht Nr. 1 des Ingenieurbüros O.________AG vom 24. Februar 2014 die Gewässerschutzbewilligung und erklärte diesen Mitbericht als integrierenden Bestandteil dieser Bewilligung.12