Damit ist insgesamt sichergestellt, dass bei Einhaltung der Auflagen und Umsetzung der geplanten, im Beschwerdeverfahren konkretisierten Massnahmen ein Aufstau und damit eine Beeinträchtigung von Nachbargebäuden ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen bleiben die Art. 21 Abs. 1 BauG und Art. 57 Abs. 1 BauV zu beachten, wonach die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten sind und Personen und Sachen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen 11