Weiter fehle ein rechnerischer Nachweis bzw. eine Grundwassermodellierung mit und ohne Kompensationsmassnahmen, was von den Beschwerdeführenden gerügt werde. Das AWA empfahl deshalb, dass im Sinne der Beschwerdeführenden eine entsprechende Überprüfung für den Endzustand durch eine hydrogeologisch kompetente Fachperson noch vorgenommen werde. Dem Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Auswirkungen des Vorhabens seien ungenügend bwz. nicht nachvollziehbar abgeklärt worden, gab die Fachbehörde insofern Recht.