Da sich die geplanten Bauten im Gewässerschutzbereich B befänden, sei das AWA indessen nicht verpflichtet, allfällig vorgesehene Massnahmen zum Erhalt der Durchflusskapazität zu prüfen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werde durch das AWA nur geprüft, ob die geplanten Vorkehren mit den massgebenden Gewässerschutzvorschriften vereinbar seien; nicht geprüft würden die Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden. Mit den verlangten Auflagen gemäss Amtsbericht vom 10. März 2014 sei das geplante Projekt aus Sicht des Grundwasserschutzes bewilligungsfähig. Indessen habe man bereits im Amtsbericht (Ziff.