e) Der überwiegende Teil des Bauvorhabens liegt im Gewässerschutzbereich B, in welchem Bauten unter dem Grundwasserspiegel bei Vorliegen einer Gewässerschutzbewilligung zulässig sind. Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 18. September 2014 auf Grundlage des Amtsberichts des AWA vom 10. März 2014 unter Bedingungen und Auflagen erteilt.