Ein rechnerischer Nachweis der Durchflusskapazität für das Haus A1 sei deshalb aus hydrogeologischer Sicht nicht nötig und sei entsprechend vom AWA auch nicht verlangt worden. Es ist nachvollziehbar, dass für den kleinen Bereich des Bauvorhabens, welcher sich im Gewässerschutzbereich AU befindet und vollständig im Strömungsschatten der tiefer liegenden Einstellhalle im Gewässerschutzbereich B liegt, kein Nachweis der Durchflusskapazität des Grundwassers und damit kein Ausnahmegesuch im Sinne von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV verlangt wurde. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bemängelt.