Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sowie Arbeiten im Spezialtiefbau im Grundwasserbereich bedürfen nach Art. 11 KGSchG9 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Bst. g KGV10 einer Gewässerschutzbewilligung durch das AWA. Neben dieser generellen Bewilligungspflicht für Arbeiten im Grundwasserbereich sind Bauten im Gewässerschutzbereich AU unter dem mittleren Grundwasserspiegel grundsätzlich verboten. Das AWA kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV).