Das Projekt bleibt in den Grundzügen gleich. Deshalb nahm das Rechtsamt den angepassten Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013 als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD an die Hand. Die darin vorgenommene Änderung betrifft einzig die unterirdische Grundwasserausgleichsleitung und ist damit untergeordneter Natur. Damit sind mit der Projektänderung keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen, weshalb auf die Anhörung Dritter und auf eine Publikation verzichtet werden konnte.