a) Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte das Rechtsamt der BVE fest, dass die für den ungehinderten Wasserfluss vorgesehene Ringausgleichsleitung um das Untergeschoss trotz den gegenteiligen Ausführungen der Firma N.________ in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ergänzungsbemerkungen vom 18. November 2014 im Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013 nicht zu einem Ring geschlossen sei. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 einen angepassten Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013 (Revisionsdatum: 12. Dezember 2014) ein.