4. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte die Beschwerdegegnerin einen rechnerischen Nachweis der Kompensationsmassnahmen zum Ausgleich des Grundwasserspiegels (von der Firma N.________ AG vom 19. Dezember 2014) inkl. schematischer Darstellung ein. Zudem reichte sie einen angepassten Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4.12.2013 ein, auf welchem die Ringausgleichsleitung neu bzw. genauer festgelegt wurde. Dieser Plan wurde vom Rechtsamt als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD3 entgegengenommen.