Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2014 aus, dass die Baukommission an ihrem positiven Amtsbericht vom 13. März 2014 und am Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 18. September 2014 festhalte. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2014 Ergänzungsbemerkungen von spezialisierten Fachbüros betreffend Hochwasserschutz (M.________), Grundwasserproblematik (N.________ AG) und Grundstücksentwässerung (O.________AG) ein und beantragt die Abweisung der Beschwerden.