2. Dagegen reichten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 am 18. Oktober 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Beide beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 18. September 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei machten sie insbesondere geltend, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserstrom mangelhaft geprüft worden seien, die Grundstückentwässerung ungenügend sei und die Nachbarliegenschaften aufgrund der Grundwasserproblematik sowie wegen der Grundstückentwässerung stark beeinträchtigt würden.