ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/120 Bern, 10. März 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und C.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Orpund, Gottstattstrasse 12, Postfach 171, 2552 Orpund Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 18. September 2014 (bbew 6/2014; Neubau 6 Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. Dezember 2013 bei der Gemeinde Orpund ein Baugesuch ein für den Abbruch von zwei erhaltenswerten Gebäuden und den Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern mit Einstellhalle und einer gewerblichen Nutzung im 2 Erdgeschoss/Tiefparterre entlang der Strasse D.________ auf den Parzellen Orpund Grundbuchblatt Nrn. E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________. Die Parzellen liegen im Anwendungsbereich der Teil- Überbauungsordnung L.________ vom 12. August 20131 (im Folgenden: ÜO L.________). Mit Ausnahme des Hauses A1 liegen sämtliche Häuser im Gewässerschutzbereich B. Das Haus A1 liegt teilweise innerhalb des Gewässerschutzbereichs AU. Die Einstellhalle und die Keller der Mehrfamilienhäuser liegen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 18. September 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 am 18. Oktober 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Beide beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 18. September 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei machten sie insbesondere geltend, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserstrom mangelhaft geprüft worden seien, die Grundstückentwässerung ungenügend sei und die Nachbarliegenschaften aufgrund der Grundwasserproblematik sowie wegen der Grundstückentwässerung stark beeinträchtigt würden. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AWA nahm mit Schreiben vom 6. November 2014 zum Bauvorhaben und den Beschwerden Stellung. Es erachtet das geplante Projekt aus Sicht des Grundwasserschutzes bei Einhaltung der im Amtsbericht vom 10. März 2014 formulierten Auflagen als bewilligungsfähig. Mit Blick auf die Nachbarliegenschaften empfahl das AWA jedoch, die Auswirkungen der Einbauten ins Grundwasser durch eine hydrogeologisch kompetente Fachperson im Detail überprüfen zu lassen und die notwendigen Ersatzmassnahmen vorzusehen. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Stellungnahme vom 13. November 2014 die 1 Teil-Überbauungsordnung L.________ (L._______) vom 12. August 2013, genehmigt durch das AGR am 23. September 2013. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3 Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2014 aus, dass die Baukommission an ihrem positiven Amtsbericht vom 13. März 2014 und am Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 18. September 2014 festhalte. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2014 Ergänzungsbemerkungen von spezialisierten Fachbüros betreffend Hochwasserschutz (M.________), Grundwasserproblematik (N.________ AG) und Grundstücksentwässerung (O.________AG) ein und beantragt die Abweisung der Beschwerden. 4. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte die Beschwerdegegnerin einen rechnerischen Nachweis der Kompensationsmassnahmen zum Ausgleich des Grundwasserspiegels (von der Firma N.________ AG vom 19. Dezember 2014) inkl. schematischer Darstellung ein. Zudem reichte sie einen angepassten Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4.12.2013 ein, auf welchem die Ringausgleichsleitung neu bzw. genauer festgelegt wurde. Dieser Plan wurde vom Rechtsamt als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD3 entgegengenommen. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015 kam das AWA zum Ergebnis, dass mit den rechnerisch nachgewiesenen Kompensationsmassnahmen im Endzustand und den Massnahmen während der Bauphase die von den Beschwerdeführenden gerügten negativen Auswirkungen auf ihre Liegenschaften ausgeschlossen werden können. Das geplante Bauvorhaben dürfe aus Sicht des Grundwasserschutzes bewilligt werden. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zur Projektänderung Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. 5. Auf die Rechtsschriften, die im Rechtsmittelverfahren eingereichten Ergänzungen der spezialisierten Fachbüros sowie die Stellungnahmen des AWA wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 4 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind unmittelbare Nachbarn der Bauparzellen. Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG) und enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG6). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist damit einzutreten. 2. Projektänderung a) Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte das Rechtsamt der BVE fest, dass die für den ungehinderten Wasserfluss vorgesehene Ringausgleichsleitung um das Untergeschoss trotz den gegenteiligen Ausführungen der Firma N.________ in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ergänzungsbemerkungen vom 18. November 2014 im Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013 nicht zu einem Ring geschlossen sei. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 einen angepassten Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013 (Revisionsdatum: 12. Dezember 2014) ein. Darin wurde die Grundwasserausgleichsleitung neu als geschlossene Ringleitung, welche um die 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Einstellhalle und die Untergeschosse der südlichen Gebäude A1, A2, A3 und A4 geführt werden soll, eingetragen und mit diversen Kontrollschächten versehen. In der Legende wurde die Grundwasserausgleichsleitung näher umschrieben (Rohrdurchmesser DN = 250 mm, geschlitzt, Vollrohr, bei Bereichen mit belastetem Aushub als Vollrohr, ohne Kiespackung). b) Laut Art. 43 BewD kann der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Das Projekt bleibt in den Grundzügen gleich. Deshalb nahm das Rechtsamt den angepassten Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013 als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD an die Hand. Die darin vorgenommene Änderung betrifft einzig die unterirdische Grundwasserausgleichsleitung und ist damit untergeordneter Natur. Damit sind mit der Projektänderung keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen, weshalb auf die Anhörung Dritter und auf eine Publikation verzichtet werden konnte. c) Der Projektänderungsplan ersetzt das ursprüngliche Baugesuch und damit den ursprünglich eingereichten Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur das geänderte Projekt gemäss dem Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013 (Revisionsdatum: 12. Dezember 2014) mit dem Stempel „Projektänderung“ und dem Eingangsstempel Rechtsamt BVE vom 8. Januar 2015. Ob diesbezüglich das von der Vorinstanz beurteilte Projekt bewilligungsfähig gewesen wäre, ist nicht mehr zu prüfen. 3. Grundwasser a) Die Beschwerdeführenden rügen, mit dem Bau der Einstellhalle werde ein Riegel in den Grundwasserstrom gebaut, wodurch sich das Grundwasser staue. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Grundwasserstrom könnten nicht nachgewiesen oder abgeschätzt werden, weil die Unterlagen dazu in den Baugesuchsakten fehlen würden. Die 6 Planung sei somit unvollständig und mangelhaft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der ganze Wasserhaushalt im Untergrund neue Wege suchen müsse und somit die Nachbargrundstücke nachteilig belastet würden. Die von den Fachbehörden verlangte ringförmige Drainageleitung bei jedem Gebäude sei in den Plänen nicht eingezeichnet. Die Bauherrschaft habe sich auf eine halbringförmige Drainageleitung mit unbekanntem Durchmesser um die Einstellhalle und zwei Sickerschächte beschränkt. b) Das geplante Projekt befindet sich mit Ausnahme von Haus A1 im Gewässerschutzbereich B. Das Haus A1 liegt teilweise (südlicher Bereich) noch innerhalb des Gewässerschutzbereichs AU. Der Gewässerschutzbereich AU umfasst gemäss Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 der GSchV7 die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Die Einstellhalle und die Keller der Mehrfamilienhäuser liegen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels, wobei gemäss den Ausführungen des AWA in der Stellungnahme vom 6. November 2014 die Einstellhalle bis 2.78 m und das Kellergeschoss des Hauses A1 57 cm unter den mittleren Grundwasserspiegel reichen. c) Grundsätzlich sind nach Art. 21 Abs. 1 BauG Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden (Art. 57 Abs. 1 BauV8). Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sowie Arbeiten im Spezialtiefbau im Grundwasserbereich bedürfen nach Art. 11 KGSchG9 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Bst. g KGV10 einer Gewässerschutzbewilligung durch das AWA. Neben dieser generellen Bewilligungspflicht für Arbeiten im Grundwasserbereich sind Bauten im Gewässerschutzbereich AU unter dem mittleren Grundwasserspiegel grundsätzlich verboten. Das AWA kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). 7 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) . 9 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0). 10 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1). 7 d) Beim hier umstrittenen Vorhaben liegt einzig der südliche Teil des Hauses A1 im Gewässerschutzbereich AU. Das AWA führte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2014 hierzu aus, das Kellergeschoss des Hauses A1 reiche 57 cm unter den mittleren Grundwasserspiegel und befinde sich vollständig im Strömungsschatten der Einstellhalle. Ein rechnerischer Nachweis der Durchflusskapazität für das Haus A1 sei deshalb aus hydrogeologischer Sicht nicht nötig und sei entsprechend vom AWA auch nicht verlangt worden. Es ist nachvollziehbar, dass für den kleinen Bereich des Bauvorhabens, welcher sich im Gewässerschutzbereich AU befindet und vollständig im Strömungsschatten der tiefer liegenden Einstellhalle im Gewässerschutzbereich B liegt, kein Nachweis der Durchflusskapazität des Grundwassers und damit kein Ausnahmegesuch im Sinne von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV verlangt wurde. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bemängelt. e) Der überwiegende Teil des Bauvorhabens liegt im Gewässerschutzbereich B, in welchem Bauten unter dem Grundwasserspiegel bei Vorliegen einer Gewässerschutzbewilligung zulässig sind. Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 18. September 2014 auf Grundlage des Amtsberichts des AWA vom 10. März 2014 unter Bedingungen und Auflagen erteilt. In der Stellungnahme vom 6. November 2014 führte das AWA aus, die geplante Einstellhalle unterbreche den natürlichen Grundwasserdurchfluss massiv und verändere die örtlichen Grundwasserverhältnisse. Negative Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke könnten deshalb nicht ausgeschlossen werden. Da sich die geplanten Bauten im Gewässerschutzbereich B befänden, sei das AWA indessen nicht verpflichtet, allfällig vorgesehene Massnahmen zum Erhalt der Durchflusskapazität zu prüfen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werde durch das AWA nur geprüft, ob die geplanten Vorkehren mit den massgebenden Gewässerschutzvorschriften vereinbar seien; nicht geprüft würden die Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden. Mit den verlangten Auflagen gemäss Amtsbericht vom 10. März 2014 sei das geplante Projekt aus Sicht des Grundwasserschutzes bewilligungsfähig. Indessen habe man bereits im Amtsbericht (Ziff. 1.7) empfohlen, wegen der Aufstaugefahr und der allfälligen Beeinträchtigung von Nachbargebäuden die entsprechenden Massnahmen zum Erhalt der natürlichen Grundwasserströmungsverhältnisse vorzusehen. Auch in der geotechnischen 8 Baugrundbeurteilung von N.________ vom 6. September 201211 sei auf diese Problematik hingewiesen und entsprechende Ersatzmassnahmen (ringförmige Drainageleitung im Fundationsbereich, Hinterfüllung mit kiesigem, gut durchlässigem Material) vorgeschlagen worden. Diese Vorkehren seien sinnvoll und würden bezwecken, die Einbauten ins Grundwasser quantitativ zu kompensieren. Weiter fehle ein rechnerischer Nachweis bzw. eine Grundwassermodellierung mit und ohne Kompensationsmassnahmen, was von den Beschwerdeführenden gerügt werde. Das AWA empfahl deshalb, dass im Sinne der Beschwerdeführenden eine entsprechende Überprüfung für den Endzustand durch eine hydrogeologisch kompetente Fachperson noch vorgenommen werde. Dem Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Auswirkungen des Vorhabens seien ungenügend bwz. nicht nachvollziehbar abgeklärt worden, gab die Fachbehörde insofern Recht. Gestützt auf diese Ausführungen des AWA und die Aufforderung des Rechtsamts reichte die Beschwerdegegnerin neben dem angepassten Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013, in welchem neu die bereits von der Firma N.________ in der geotechnischen Baugrundbeurteilung verlangte ringförmige Grundwasserausgleichsleitung vorgesehen ist (vgl. E. 2), einen "rechnerischen Nachweis der Kompensationsmassnahmen zum Ausgleich des Grundwasserspiegels" von der Firma N.________ vom 19. Dezember 2014 ein. Das AWA prüfte diese Unterlagen und führte mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015 aus, mit dem rechnerischen Nachweis ohne und mit Ersatzmassnahmen sowie den geplanten Massnahmen während der Bauphase und im Endzustand seien sie einverstanden. Die Dokumente seien fachgerecht und in der notwendigen Ausführlichkeit erstellt worden. Durch die geplante Einstellhalle werde der natürliche Grundwasserdurchfluss um 62% vermindert. Als Ersatzmassnahme sei eine geschlitzte Ausgleichsleitung mit einem Durchmesser von 200 mm (auf den Plänen sogar 250 mm) um die Einstellhalle und die Untergeschosse geplant. Der Nachweis zeige, dass mit dieser Massnahme ein rechnerischer Sicherheitsfaktor von mehr als 100 erreicht werde (d.h. der mögliche Durchfluss im Ausgleichsrohr ist gut 100 mal grösser als der berechnete natürliche Grundwasserdurchfluss der gesamten Fläche). Das Modell für die Berechnung und die Annahmen (Durchlässigkeitsbeiwert, Gefälle und Grundwasserspiegel), welche für den Nachweis getroffen worden seien, seien plausibel. Mit diesem Sicherheitsfaktor könne die 11 Vorakten Gemeinde, Register 9 des zweiten Registers. 9 Gefahr eines Aufstaus auch bei ungünstigen Bedingungen noch ausgeschlossen werden. Durch die zwei ausserhalb der umspundeten Baugrube angeordneten Pumpschächte werde der Grundwasserspiegel während der Bauphase auf einem natürlichen Niveau stabilisiert und so ein Aufstau verhindert. Insgesamt könnten mit den rechnerisch nachgewiesenen Kompensationsmassnahmen im Endzustand und den Massnahmen während der Bauphase die von den Beschwerdeführern gerügten negativen Auswirkungen auf ihre Liegenschaften ausgeschlossen werden. Das geplante Bauvorhaben dürfe aus Sicht des Grundwasserschutzes bewilligt werden. f) Die BVE sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen. Auch die Beschwerdeführenden bringen im Rahmen der Schlussbemerkungen keine Einwände dagegen vor. Ein Aufstau von Grundwasser soll mit den folgenden Vorkehren verhindert werden: Während der Bauphase wird die Baugrube im Schutze einer Spundwand ausgehoben. Durch diese temporäre Blockierung wird das Wasser seitlich um die Baugrube herumfliessen, so dass mit einem gewissen Aufstau stromaufwärts zu rechnen ist. Mit der Auflage 4.19 des Amtsberichts vom 10. März 2014 wird verlangt, dass die Grundwasserstände innerhalb und ausserhalb der Baugrube in Grundwassermessstellen vor, während und nach Abschluss der Bauarbeiten periodisch überwacht und protokolliert werden. Hierzu soll gemäss Vorschlag von N.________ neben den bereits bestehenden Piezometerrohren bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden je ein weiteres Piezometerrohr zur Kontrolle des Grundwasserspiegels versetzt werden (S. 4 rechnerischer Nachweis). Durch diese Überwachung der Wasserspiegel soll frühzeitig erkannt werden, falls ein Aufstau ein schädliches Ausmass annimmt. Im Hinblick auf eine Stabilisierung des Grundwasserspiegels auf der Anströmseite der Spundwand sollen zudem gemäss Vorschlag von N.________ an zwei Stellen bis in das Grundwasser eintauchende Pumpschächte erstellt werden, aus welchen bei zu hohem Spiegel Wasser abgepumpt werden kann (S. 5 rechnerischer Nachweis). Die bereits vorhandenen und die neu vorgesehenen Piezometerrohre sowie die beiden neuen Pumpschächte sind im Situationsplan 1:500, welcher von N.________ mit dem rechnerischen Nachweis eingereicht wurde (Anhang 1), ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit den vorgeschlagenen Standorten für die neuen Piezometerrohre und Pumpschächte und der Aufnahme einer entsprechenden Auflage ausdrücklich einverstanden (vgl. Schreiben vom 21. Januar 2015). Der angefochtene Gesamtentscheid wird daher mit einer zusätzlichen 10 Auflage ergänzt, wonach die Beschwerdegegnerin vor Baubeginn zwei weitere Piezometerrohre sowie zwei Pumpschächte gemäss Plan Situation 1:500, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2014, zu erstellen hat (vgl. III. Entscheid, Ziff. 1b). Im Endzustand ist eine Grundwasserausgleichsleitung geplant, die in einer Kiespackung als Anschluss an den gewachsenen Kies aussen am Bauwerk erstellt wird. Diese wird um die Einstellhalle sowie um die Untergeschosse der südlichen Gebäude geführt. Die genaue Lage sowie der Durchmesser dieser Ausgleichsleitung (250 mm) ergeben sich aus dem angepassten Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013 (Revisionsdatum: 12. Dezember 2014) gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 8. Januar 2015. Das Konzept des Aufbaus der Ausgleichsleitung (Sickerrohr) mit Kiespackung und der abgedichteten Hinterfüllung ist dargestellt in den Plänen Situation Entwässerung 1:500 und geotechnische Profile 1:200, welche von der Firma N.________ dem rechnerischen Nachweis als Anhang 2 und 3 beigelegt wurden. Mit dem rechnerischen Nachweis wird belegt, dass der natürliche Grundwasserdurchfluss von der geplanten Ausgleichsleitung aufgenommen werden kann. Die Projektänderung wird bewilligt. Sowohl der angepasste Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 als auch die Pläne Situation Entwässerung 1:500 und geotechnische Profile 1:200, beide gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2014, werden im Dispositiv des Beschwerdeentscheids aufgenommen und damit als verbindlich erklärt (vgl. III. Entscheid, Ziff. 2). Schliesslich wurden die Auflagen des "Merkblatts – Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen" des AWA vom April 2013 im Amtsbericht vom 10. März 2014 als integrierender Bestandteil desselben bezeichnet. Damit wird insbesondere festgelegt, dass Planung und Ausführung sämtlicher Arbeiten im Zusammenhang mit Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen von einer hydrogeologisch kompetenten Fachperson begleitet und überwacht werden müssen. Die Wahl dieser Fachperson ist der Beschwerdegegnerin überlassen. Damit ist insgesamt sichergestellt, dass bei Einhaltung der Auflagen und Umsetzung der geplanten, im Beschwerdeverfahren konkretisierten Massnahmen ein Aufstau und damit eine Beeinträchtigung von Nachbargebäuden ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen bleiben die Art. 21 Abs. 1 BauG und Art. 57 Abs. 1 BauV zu beachten, wonach die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten sind und Personen und Sachen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen 11 gefährdet werden dürfen. Dass die Regeln der Baukunde eingehalten werden müssen, gilt daher auch für den vorliegenden Fall, ohne dass dies ausdrücklich als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat die nach den Umständen sich aufdrängenden Sicherheitsvorkehrungen als unmittelbar anwendbare Verhaltensvorschriften ohne weiteres zu beachten. Die Nichtbeachtung der Regeln der Baukunde kann nicht nur zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, sondern auch ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen. 4. Grundstückentwässerung a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, gemäss den Plänen würden sämtliche Leitungen auf dem Grundstück neu erstellt, Hausanschlüsse würden neu angehängt und die Gemeindeleitungen umgelegt. Bis jetzt habe es nur Regenwasser gegeben, welches von oberhalb der Strasse D.________ durch das Baugrundstück bis in die Aare geflossen oder gepumpt worden sei. Neu würden alle Dachflächen der Überbauung auch an dieselbe Leitung angeschlossen. Somit werde das Rückstauproblem, welches bis anhin unter Kontrolle gehalten werden konnte, mit der neuen Überbauung verschärft. Je nach Niveauhöhe der Aare sei das Problem des Rückstaus noch grösser. b) Die Grundstücksentwässerung liegt in der Kompetenz der Gemeinde (Art. 6 Abs. 1 KGSchG). Diese erteilte im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf einen Mitbericht Nr. 1 des Ingenieurbüros O.________AG vom 24. Februar 2014 die Gewässerschutzbewilligung und erklärte diesen Mitbericht als integrierenden Bestandteil dieser Bewilligung.12 Die Gemeinde führte aus13, die privaten Liegenschaftsentwässerungsleitungen würden neu nicht mehr quer durch die Parzelle Nr. P.________ führen. An der Grenze zwischen den Parzellen Nr. P.________ und Q.________ werde ein neuer Kontrollschacht gebaut und die Leitung entlang dieser Grenze gegen Süden in die öffentliche Kanalisation geführt. Die neuen Leitungsanlagen entsprächen in der Dimension und Gefälle den gesetzlichen Anforderungen. Die Entwässerung richte sich nach dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde. Bei Hochwasser liege das Rückstauniveau gemäss GEP auf Niveau 12 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 73-77. 13 Stellungnahme vom 29. April 2014 zu den Einsprachen (Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 271) sowie Stellungnahme vom 13. November 2014 im Beschwerdeverfahren. 12 Terrain. Jeder Grundeigentümer müsse seine Leitungsanlagen nach den Vorgaben aus dem GEP planen, so müsse er sich in diesem Fall auch vor Rückstau schützen. Natürlich sei auch die Gemeinde in der Pflicht, dass die Spezialbauwerke wie die Hochwasserentlastung in der ÜO L.________ richtig funktionierten. Diese würden nun im Projekt neu gebaut und bestmöglich an diese Hochwasserkote angepasst. Durch den Einbau von Hochwasserbalken könne das Rückstauproblem in Zukunft verbessert, jedoch nicht komplett behoben werden. Damit der Rückstau in der Kanalisation komplett behoben werden könne, müsste die Aare tiefer gelegt oder das genannte Baugebiet aufgeschüttet werden. Beide Massnahmen seien nicht durchführbar. Aus diesem Grund bestehe in den Gemeinden eine generelle Entwässerungsplanung mit Anforderungen und Auflagen an die öffentliche Kanalisation und die private Liegenschaftsentwässerung. Im Allgemeinen könne gesagt werden, dass die Überbauung zu einer Verbesserung der Entwässerungs- und Hochwassersituation führen werde. Diese Ausführungen wurden vom Regierungsstatthalteramt geteilt und entsprechend im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegeben (Ziffer 3.3.4 des Entscheids). c) Die Beschwerdegegnerin reichte im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2014 Ergänzungsbemerkungen bzw. Stellungnahmen der Fachbüros ein: Die Firma O.________AG, welche im vorinstanzlichen Verfahren den erwähnten Mitbericht Nr. 1 zur Grundstücksentwässerung (vgl. E. 4b) zuhanden der Gemeinde erarbeitete, nahm zu den Beschwerden mit Schreiben vom 10. November 2014 Stellung und führte Folgendes aus: Die Fläche, welche bei der Realisierung des Bauprojekts überbaut werde, sei im GEP berücksichtigt. Die geplante abflusswirksame Fläche sei aber grösser als diejenige, welche im GEP berücksichtigt worden sei. Aus diesem Grund habe man im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verlangt, dass entsprechende Retentionsvolumen geschaffen würden und der maximale Regenwasserabfluss, welcher von der Überbauung in die kommunale Kanalisation entwässert werde, nicht grösser als 100 l/s sein dürfe (vgl. Mitbericht Nr. 1, S. 1). Die kommunale Regenabwasserleitung sei in der Lage, den Regenabwasseranfall des GEP Projektregens (Auftretenswahrscheinlichkeit einmal in 5 Jahren) ohne Rückstau abzuleiten. Die Grundstückentwässerung der Liegenschaft Strasse D.________ (Beschwerdeführer 1) solle künftig unterhalb des kommunalen Regenüberlaufes (Hochwasserentlastung) eingeleitet werden. Über die unterliegende Leitung werde ebenfalls Mischabwasser entwässert. Weil diese aber gut 1.50 m tiefer liege, sei die Rückstaugefahr deutlich kleiner. Die Grundstückentwässerung der 13 Liegenschaft R.________ (Beschwerdeführerin 2) werde bereits heute in die unterliegende Mischabwasserleitung entwässert. Bei dieser Liegenschaft bleibe die Situation deshalb unverändert. Unterhalb des kommunalen Regenüberlaufes befinde sich noch ein Regenüberlauf des Abwasserverbandes. Falls ein Starkregenereignis mit einem Hochwasser im Nidau-Büren-Kanal zusammenfalle, dann komme es im betroffenen Gebiet zu einem Rückstau im Abwassernetz der Gemeinde Orpund. Dieser Rückstau sei vom Hochwasser im Nidau-Büren-Kanal abhängig. Er sei auch dann nicht vermeidbar, wenn die Überbauung nicht realisiert werde. Die Firma M.________, welche am 30. April 2013 für die umstrittene Überbauung ein Fachgutachten Hochwasserschutz / Versickerung erstellte und darin verschiedene Hochwasserschutzmassnahmen vorschlug, führte in Ergänzungsbemerkungen zum Hochwasserschutz vom 13. November 2014 Folgendes aus: Für die Überbauung sei ein Konzept für eine kontrollierte Ableitung des Wassers ausgearbeitet worden, welche drei Stellen vorsehe, bei welchen das Wasser auf das Gelände fliessen solle. Dabei seien eintretende Wasservolumen berechnet worden. Die gesamte Wasserretention auf dem bebauten Gelände erreiche eine Maximalhöhe von 429.00 M.ü.M. Diese Kote erreiche das Grundstück Nr. Q.________ (Parzelle des Beschwerdeführers 1); Ausläufer der Hochwasserfläche würden bis zum Kleintierstall gelangen. Die Überbauung verursache dieser Parzelle jedoch keine Nachteile. So werde das Stauwasser nach der Realisierung des Bauvorhabens aufgrund einer im Vergleich zu heute besseren Entwässerung des Geländes nicht mehr auftreten. Das Dachwasser werde separat und direkt abgeleitet, womit sich die durch den Regen benässte Fläche auf dem Gebiet reduziere und nicht im Boden versickere. d) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Rückstauproblem werde durch die Überbauung verschärft. Dies begründen sie einzig damit, dass neu alle Dachflächen der Überbauung an dieselbe Leitung angeschlossen werden sollen, während dem es bisher nur Regenwasser gegeben habe, welches von oberhalb der Strasse D.________ durch das Baugrundstück bis in die Aare floss oder gepumpt wurde. Dieser Befürchtung, dass die Leitungen nicht das gesamte Regenwasser fassen kann, wurde allerdings mit der Auflage entgegnet, wonach der maximale Regenwasserabfluss, welcher von der Überbauung in die kommunale Kanalisation abgeleitet wird, nicht grösser als 100 l/s sein darf und auf den Dächern entsprechende Retentionsvolumen zu schaffen sind (vgl. Ausführungen Firma O.________AG, oben E. 4c). Weitere Gründe bringen die Beschwerdeführenden für ihre 14 Befürchtung nicht vor. Auf die von der Gemeinde bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemachten Ausführungen (vom Regierungsstatthalteramt im Entscheid übernommen, Ziffer 3.3.4) gehen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nicht näher ein. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde, wonach die Entwässerungs- und Hochwassersituation mit der neuen Überbauung und der Verlegung von neuen Leitungsanlagen verbessert werde, wird dagegen durch die Fachbüros geteilt und im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ergänzungsbemerkungen / Stellungnahmen näher begründet. Diese Ausführungen überzeugen und die BVE sieht keinen Anlass, diese fachlichen Einschätzungen anzuzweifeln. Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Weitere Rügen Beschwerdeführer 1 a) Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, einige Ergänzungen zum Protokoll der Einigungsverhandlung vom 4. Juni 2014 seien im Gesamtbauentscheid nicht berücksichtigt worden (z.B. Feuchtigkeitsmessungen, Rissprotokolle). Weiter führt er aus, hätte die Bauherrschaft alle Probleme als gelöst betrachtet, so hätte sie die verlangte Garantie- Erklärung ohne Vorbehalt unterschreiben können. Seine Versicherung verlange eine solche Erklärung, sollte an seiner Liegenschaft ein Schadenfall auftreten. Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Ergänzungen/Bemerkungen vom 3. Juli 2014 zum Protokoll der Einigungsverhandlung wurden vom Regierungsstatthalteramt mit Verfügung vom 20. August 201414 allen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die Beschwerdegegnerin nahm davon Kenntnis und führte mit Schreiben vom 28. August 201415 aus, auf die vom Beschwerdeführer 1 aufgeführten Punkte würde sie nicht eintreten. Wieso die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer 1 gemachten Ergänzungen zum Protokoll im Gesamtbauentscheid aufnehmen sollte, wird von diesem nicht näher begründet. Hierzu bestand kein Anlass. Was die von ihm erwähnten Feuchtigkeitsmessungen und Rissprotokolle bei den Gebäuden der Anstösser betrifft, so handelt es sich einzig um Massnahmen zur vorzeitigen Beweissicherung für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Der Beschwerdeführer 1 befürchtet Schäden an seinem Grundstück und spricht damit zivilrechtliche Haftungsfragen an. Solche Einwände sind in einem 14 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 208 ff. 15 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 206. 15 Bauentscheid nur als Rechtsverwahrung vorzumerken, was die Vorinstanz getan hat. Ein öffentliches Interesse an der Vornahme von Feuchtigkeitsmessungen oder der Erstellung eines Rissprotokolls ist nicht ersichtlich. Diese Beweissicherungen können daher nicht Gegenstand des öffentlichrechtlichen Baubewilligungsverfahrens bilden. Ebenso betrifft die vom Beschwerdeführer 1 verlangte Unterzeichnung einer Garantie-Erklärung durch die Beschwerdegegnerin das zivilrechtliche Verhältnis. Auch auf diese Rüge ist daher hier nicht näher einzutreten. b) Weiter rügt der Beschwerdeführer 1, der Liegenschaftswert werde sich aufgrund des Schattenwurfs sicher vermindern. Man könne nicht zuerst ein Gebäude mit einer Höhe von 10.65 m bauen und erst nachträglich den Schattenwurf berechnen. Nach Art. 22 Abs. 3 BauV dürfen höhere Häuser oder Hochhäuser bestehende oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Bei den vorliegend geplanten Bauten handelt es sich weder um Hochhäuser noch um höhere Häuser im Sinne von Art. 20 BauG, so dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist und gestützt auf diese Bestimmung keine Schattendiagramme gefordert werden können. Die Vorgaben der ÜO L.________ zu den baupolizeilichen Massen (vgl. Art. 9 der Überbauungsvorschriften) sind eingehalten, was auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. Eine allfällige Beschattung (sowie die daraus resultierende Wertverminderung), welche durch zonenkonforme, den baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Bauten verursacht wird, muss von der Nachbarschaft hingenommen werden (Art. 89 Ab. 2 BauV).16 c) Nach Ansicht des Beschwerdeführers 1 hat die Gemeinde Orpund schliesslich ihre Informationspflicht nicht erfüllt, indem man an den durchgeführten Workshops nicht von der geplanten Grossüberbauung gesprochen habe, sondern nur von einer überdachten Begegnungszone im Dorfzentrum und einem Fussweg am Nidau-Büren-Kanal. Die Gemeinde entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2014, sie nehme an, dass bei den erwähnten Workshops die Zukunfts- und Ergebniskonferenzen im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der Ortsplanung gemeint seien. Bei diesen Workshops sei es um die Entwicklung der Gemeinde Orpund und nicht um allfällige zukünftige Bauprojekte 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 24 N. 31a. 16 gegangen. Die baurechtlichen Grundlagen für das vorliegende Bauvorhaben seien mit der Genehmigung der Ortsplanung (Gemeindeversammlung vom 23. November 2011) und der Teil-Überbauungsordnung "L.________" definiert worden. An sämtlichen Gemeindeversammlungen in den letzten Jahren sei über den aktuellen Stand informiert worden. Zusätzlich sei die geplante Überbauung in einem Modell dargestellt und ausgestellt worden. Gestützt auf diese Ausführungen der Gemeinde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinde ihrer Informationspflicht hinsichtlich des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens nicht nachgekommen sein soll. Die Rüge ist unbegründet. 6. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführenden zu Recht vorbrachten, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserstrom seien ungenügend bzw. nicht nachvollziehbar abgeklärt worden. Dies führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, einen rechnerischen Nachweis der Grundwasserverhältnisse für den Endzustand mit den vorgesehenen Kompensationsmassnahmen nachzureichen. Daraus resultierte die Aufnahme von zusätzlichen Standorten für zwei Piezometerrohre und zwei Wasserentnahmestellen (vgl. E. 3f). Weiter rügten die Beschwerdeführenden zu Recht, dass die von den Fachbehörden verlangte ringförmige Grundwasserausgleichsleitung in den bewilligten Plänen nicht vorgesehen sei. Diesem Umstand wurde mit der als Projektänderung entgegengenommenen Anpassung des Plans Kanalisation/Entwässerung 1:200 durch die Beschwerdegegnerin Rechnung getragen. Diese Projektänderung wird bewilligt. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden erwiesen sich als unbegründet. b) Die Beschwerden sind – soweit die Projektänderung betreffend – gegenstandslos geworden. Im übrigen werden die Beschwerden teilweise gutgeheissen, indem der Gesamtentscheid mit einer zusätzlichen Auflage ergänzt wird, wonach die Beschwerdegegnerin vor Baubeginn zwei weitere Piezometerrohre sowie zwei Pumpschächte gemäss Plan Situation 1:500, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2014, zu erstellen hat. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit 17 darauf eingetreten werden kann und der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 18. September 2014 wird bestätigt. c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV17). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Pauschalen für die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf je Fr. 1’800.-- festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. auf je Fr. 1’200.-- reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 2’400.--. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrer Projektänderung zusätzlichen Verfahrensaufwand verursacht hat, hat sie diese Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Zudem gilt die Beschwerdegegnerin insoweit als unterliegend, als sie aufgrund der Rügen der Beschwerdeführenden einen rechnerischen Nachweis nachzureichen hatten und daraus in teilweiser Gutheissung der Beschwerden eine neue Auflage resultierte. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, womit die Beschwerdeführenden als unterliegend gelten. Unter diesen Umständen haben die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Da der Beschwerdeführer 1 im Unterschied zur Beschwerdeführerin 2 noch weitere Rügen vorbrachte (E. 5), welche sich allesamt als unbegründet erwiesen, rechtfertigt es sich, die den Beschwerdeführenden anzulastenden Verfahrenskosten zu drei Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 und zu zwei Fünfteln der Beschwerdeführerin 2 anzulasten. Somit hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1'200.--, der Beschwerdeführer 1 Fr. 720.-- und die Beschwerdeführerin 2 Fr. 480.-- an Verfahrenskosten zu bezahlen. d) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 18 III. Entscheid 1. a) Die Projektänderung (gemäss Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013, Revisionsdatum: 12. Dezember 2014, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 8. Januar 2015) wird bewilligt. Insofern sind die Beschwerden gegenstandslos geworden. b) In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 18. September 2014 mit folgender Auflage ergänzt: "Die Beschwerdegegnerin hat vor Baubeginn zwei weitere Piezometerrohre sowie zwei Pumpschächte gemäss Plan Situation 1:500, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2014, zu erstellen." c) Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 18. September 2014 wird bestätigt. 2. Massgebend sind die folgenden Pläne: - Situationsplan 1:500 vom 10. Januar 2014 - Situationsplan Umgebung 1:200 vom 10. Januar 2014 - Situationsplan Umgebung Baueingabe 1:200 vom 10. Januar 2014 - Plan Nachweis Zufahrt 1:200 vom 11. Juli 2014 - Plan Haus A1 Grundrisse 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus A1 Fassaden 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus A2 Grundrisse 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus A2 Fassaden 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus A3 Grundrisse 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus A3 Fassaden 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus A4 Grundrisse 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus A4 Fassaden 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus B1 Grundrisse 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus B2 Grundrisse 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus B1/B2 Fassaden Nord, West, Ost 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Haus B1/B2 Fassaden Süd, West, Ost 1:100 vom 10. Januar 2014 - Plan Schnitte 1:200 vom 10. Januar 2014 - Plan Einstellhalle/UG 1:200 vom 10. Januar 2014 alle mit Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramts vom 18. September 2014 - Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013, Revisionsdatum: 12. Dezember 2014, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 8. Januar 2015 - Plan Situation 1:500, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2014 19 - Plan Situation Entwässerung 1:500, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2014 - Plan geotechnische Profile 1:200, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2014 3. Je ein Exemplar folgender Pläne geht an die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Orpund: - Plan Kanalisation/Entwässerung 1:200 vom 4. Dezember 2013, Revisionsdatum: 12. Dezember 2014, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 8. Januar 2015 - Plan Situation 1:500, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2014 - Plan Situation Entwässerung 1:500, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2014 - Plan geotechnische Profile 1:200, gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 22. Dezember 2014 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'400.-- festgelegt. Davon hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1'200.--, der Beschwerdeführer 1 Fr. 720.-- und die Beschwerdeführerin 2 Fr. 480.-- zu bezahlen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, als Gerichtsurkunde - Frau B.________, als Gerichtsurkunde - C.________, mit Beilage gemäss Ziff. 3, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Orpund, mit Beilage gemäss Ziff. 3, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, zur Kenntnis, im Haus BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, 20 Regierungspräsidentin