Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.