a) Die Beschwerdeführenden rügen die Parteibezeichnung sei falsch und der Grenzund Gebäudeabstand im Nordwesten des geplanten Mehrfamilienhauses gegenüber ihrem eigenen Haus sei nicht eingehalten. Mit diesen Rügen dringen sie nicht durch (E. 2/3). Das geplante Mehrfamilienhaus hält auf der Südseite den vorgeschriebenen Gebäudeabstand zum auf der gleichen Parzelle gelegenen vorbestehenden Gebäude Nr. XX nicht ein (E. 4). Zudem weist es keine genügend grosse anrechenbare Aufenthalts- und Kinderspielplatzfläche auf (E. 5). Das Bauvorhaben weist diesbezüglich erhebliche Mängel auf, und es wird in Anwendung von Art.