h) Der Beschwerdegegner stellt im Beschwerdeverfahren ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung der Mindestfläche für Spiel- und Aufenthaltsbereiche. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Insbesondere weist das Grundstück keine besondere Form auf und es ist auch reglementskonform überbaubar. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme sind somit vorliegend nicht erfüllt.