Das geltende Recht ist unabhängig von der rechtspolitischen Einschätzung des Beschwerdegegners anwendbar. Im Übrigen sieht auch die Vernehmlassungsvorlage25 zur laufenden Baugesetzrevision weiterhin eine Pflicht zum Erstellen von Aufenthaltsbereichen und Kinderspielplätzen vor, wobei in der Vernehmlassungsvorlage neu vorgesehen ist, dass Aufenthaltsbereiche unabhängig von der Grösse der Wohnungen erstellt werden müssen.26