g) Der Beschwerdegegner räumt ein, dass streng rechtlich genommen Art. 15 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 BauV Anwendung findet, da vorliegend drei 3-Zimmerwohnun- gen geplant sind. Er ist aber der Meinung, dass die Vorschrift von Art. 43 Abs. 3 BauV heute überholt sei. Die geplanten Wohnungen seien im Grundriss eher klein und von daher nicht unbedingt für Familien geeignet. Das geltende Recht ist unabhängig von der rechtspolitischen Einschätzung des Beschwerdegegners anwendbar.