f) Im vorliegenden Fall liegen auch keine schwierigen Grundstückverhältnisse oder besondere Umstände vor, die es rechtfertigten würden, die Aufenthalts- und Kinderspielplatzfläche herabzusetzen (Art. 45 Abs. 3 BauV). Die Grundstückverhältnisse lassen sich den Plänen entnehmen, weshalb sich ein Augenschein erübrigt.