e) Für Aufenthaltsbereiche der übrigen Bewohner sind 5 % der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen (ehemals Bruttogeschossfläche) aller Wohnungen, pro Mehrfamilienhaus mindestens aber 20 m2, vorzusehen (Art. 45 Abs. 2 BauV). Als Aufenthaltsfläche werden gemäss dem Plan „Situation/Erdgeschoss“ vom 9. Juli 2014 lediglich 19.4 m2 ausgeschieden. Die geplanten Aufenthaltsflächen haben im Osten des Mehrfamilienhauses eine maximale Breite von höchstens 2 m und schliessen unmittelbar an die Ostfassade an. Dort befinden sich ebenfalls Wohnräume, weshalb die Privatsphäre 22 AHOP Nr. 92.2 (vgl. Fn. 23), S. 15.