Die geplanten Kinderspielflächen weisen im Norden und Westen des geplanten Mehrfamilienhauses lediglich eine maximale Breite von 3 m auf. Zudem rechnet der Beschwerdegegner zur Kinderspielfläche auch die Flächen unmittelbar vor der Nord- und Westfassade des Mehrfamilienhauses an. Gemäss dem Plan „Situation/Erdgeschoss“ vom 9. Juli 2014 liegen die Kinderspielflächen somit direkt vor einem Zimmer und dem Raum Dusche/WC, wodurch die Privatsphäre der Bewohner beeinträchtigt wird. Grosse Teile der ausgeschiedenen Kinderspielflächen können daher in Anwendung der AHOP nicht als solche angerechnet werden. Das überzeugt vorliegend: