c) Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen (Art. 45 Abs. 1 BauV). Gemäss dem „Nachweis Kinder- und Aufenthaltsfläche‟ auf dem Plan „Situation/Erdgeschoss“ vom 9. Juli 2014 beträgt die Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen 311.1 m2. Die Fläche der Kinderspielplätze muss daher mindestens 46.7 m2 aufweisen. Gemäss Plan „Situation/Erdgeschoss“ vom 9. Juli 2014 sind 48.2 m2 als Kinderspielfläche ausgeschieden.