Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass vorliegend die Spielbereiche nicht die vorgeschriebene minimale nutzbare Breite von 5 m einhielten. Der zum Schutz der Intim- und Privatsphäre vorgeschriebene Abstand zur Hausfassade werde ebenfalls verletzt. b) Beim Bau von Mehrfamilienhäusern hat die Bauherrschaft im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze, zu schaffen (Art. 15 Abs. 1 BauG). Unter Mehrfamilienhäuser sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen zu verstehen. Als Familienwohnungen gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern (Art. 43 Abs. 3 BauV).