die „Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von benutzerfreundlichen Aussenräumen von Wohnüberbauungen“ lediglich hinweisenden Charakter hätten und nicht geschriebenes Recht darstellten. Nach diesen Empfehlungen müssten Spiel- und Aufenthaltsbereiche „in der Regel“ eine minimale nutzbare Breite von 5 m aufweisen, was bedeute, dass davon abgewichen werden könne. Bezüglich des nach den Empfehlungen erforderlichen 3-Meter-Streifens gegenüber Hauptfassaden von Wohnbauten bringt der Beschwerdegegner vor, dass die Fassaden im Norden und Westen des geplanten Mehrfamilienhauses nicht als Hauptfassaden gelten würden.