Die Gemeinde und der Beschwerdegegner weisen darauf hin, dass gemäss dem bewilligten Plan „Situation/Erdgeschoss“ vom 9. Juli 2014 die Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen 311.1 m2 betrage. Für den Kinderspielplatz sei eine Fläche von 48.2 m2 ausgeschieden. Die vorgeschriebene minimale Kinderspielplatzfläche von 46.7 m2 ( 15 % von 311.1 m2) sei somit eingehalten. Im Übrigen sei aufgrund der vorliegend schwierigen Grundstückverhältnisse an die Ausgestaltung der Aufenthalts- und Spielflächen nicht allzu grosse Anforderungen zu stellen. Im Weiteren macht der Beschwerdegegner geltend, dass