Diese Vorschrift kann hingegen nicht für die Ermittlung des Gebäudeabstandes zwischen einem Altbau und einem Neubau, die sich auf der gleichen Parzelle befinden, herangezogen werden. Ebenso wenig wäre es zulässig, den reglementarischen Gebäudeabstand zwischen einem Altbau und einem Neubau auf dem gleichen Grundstück dadurch zu reduzieren, dass der Altbau bis auf einen altrechtlichen (zu kleinen) Grenzabstand abparzelliert wird.21 5. Kinderspielplatz und Aufenthaltsbereich