Gemäss Art. 2 Abs. 3 GBR reduziert sich der Gebäudeabstand von altrechtlichen zu nahe an die Grenze gebauten Gebäuden um das Mass des fehlenden Abstandes. Von Art. 2 Abs. 3 GBR erfasst werden demnach altrechtliche Bauten, die heute zu nahe an der Grenze zu einem anderen Grundstück stehen. Diese Vorschrift kann hingegen nicht für die Ermittlung des Gebäudeabstandes zwischen einem Altbau und einem Neubau, die sich auf der gleichen Parzelle befinden, herangezogen werden.