Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sind somit vorliegend nicht erfüllt. h) Der Beschwerdegegner weist schliesslich darauf hin, dass der Gebäudeabstand bei Gebäuden auf demselben Grundstück berechnet wird, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Beim Gebäude Nr. XX handle es sich um ein altrechtliches Gebäude, so dass sich in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 GBR der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Abstandes reduziere.